Vereinssatzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "VIA - Verein für internationalen und
interkulturellen Austausch", hat seinen Sitz in Lüneburg und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des
Vereins "VIA - Verein für internationalen und interkulturellen Austausch
e. V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, internationalen Austausch und interkulturelles Verständnis zu fördern.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Vermittlung von Praktika, freiwilligen sozialen Diensten und Aufenthalten in Gastfamilien im In- und Ausland, durch die Organisation von Begegnungsseminaren, Fachtagungen, kulturellen Veranstaltungen, Studienreisen sowie Projekten der Entwicklungszusammenarbeit, zur Förderung interkultureller Kontakte und internationaler Kommunikation.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Anteil an etwaigen Gewinnen oder Überschüssen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie dürfen auch keine Anteile am Vermögen des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unangemessene Vergütungen
begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossenen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und vier Stellvertreter/innen. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Verein berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
9. Einberufung der
Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder von der/dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
10. Leitung und
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen geleitet. Sind auch
diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die
Versammlungsleiter/in.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht für Tagesordnungspunkte der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch eine schriftliche und unterschriebene Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Ein anwesendes Mitglied darf maximal ein anderes Mitglied vertreten. Die schriftliche und unterschriebene Vollmacht muss vor Beginn der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
11. Beschlussbuch
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
12. Geschäftsführung
Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine_n Geschäftsführer_in
bestellen. Diese/r führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung des Vereins.
Sie/er ist dabei an die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse der
Vereinsorgane und die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Vorstand
beaufsichtigt die Geschäftsstelle und erteilt dem/der Geschäftsführer_in die
zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben in Verwaltungs- und Kassenangelegenheiten erforderlichen Zeichnungsbefugnisse sowie Aufgaben zur Planung, Organisation und Durchführung von Projekten und Programmen.
13. Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die vorstehende Satzung wurde am 19.12.1992 errichtet. Die §§ 2 und 13 wurden auf der Mitgliederversammlung am 19.11.1994 geändert. Der §7 und erneut der §2 wurden auf der Mitgliederversammlung am 25.11.1995 geändert. Der §13 wurde erneut auf der Mitgliederversammlung am 20.04.2013 geändert.